Seit 2005 ist Bergen Verwaltungssitz des Amtes Bergen auf Rügen, des mit über 23.000 Einwohnern bevölkerungsreichsten Amtes des Landes
Bundesland
Landkreis
Vorpommern-Rügen
Einwohner
13.647 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
18528
Vorwahl
03838
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Gemeinde Bergen auf Rügen – Öffnungszeiten
- Montag:
- Dienstag:
- Mittwoch:
- Donnerstag:
- Freitag:
- Samstag:
- Sonntag:
- Ein neues Wohngebiet im Ortsteil Tilzow von Bergen auf Rügen wurde mit dem zweiten Bauabschnitt begonnen, wo 53 Grundstücke auf einer Fläche von 5,2 Hektar erschlossen werden.
- Die Stadt Bergen auf Rügen führt eine öffentliche Beteiligung zur Ergänzung des Teilflächennutzungsplanes für den Bereich des Ortsteils Thesenvitz durch, die vom 29.04.2024 bis 31.05.2024 stattfindet.
- Ein Bebauungsplan Nr. 60 für den Bereich der Feuerwehr in Bergen auf Rügen ist im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung geplant, mit einer frühzeitigen öffentlichen Beteiligung vom 29.04.2024 bis 31.05.2024.
FAQ
Was ist eine Grundflächenzahl (GRZ) im Bebauungsplan?
Die Grundflächenzahl (GRZ) ist ein Maß für die Intensität der Bebauung eines Grundstücks. Sie gibt an, welcher Anteil des Baugrundstücks maximal überbaut werden darf. Beispiele:
- GRZ 0,4: 40% der Grundstücksfläche dürfen überbaut werden
- GRZ 0,6: 60% der Grundstücksfläche dürfen überbaut werden
Zur überbauten Fläche zählen:
- Gebäude
- Garagen und überdachte Stellplätze
- Nebenanlagen wie Terrassen oder Schwimmbäder
Die GRZ dient dazu, eine ausreichende Durchgrünung und Versickerungsfläche sicherzustellen und eine Überdichtung zu verhindern.
Was ist der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich im Baurecht?
Der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich ist im Baurecht von großer Bedeutung:
Innenbereich (§ 34 BauGB):
- Zusammenhängend bebaute Ortsteile
- Bebauung grundsätzlich zulässig, wenn sie sich in die Umgebung einfügt
- Kein Bebauungsplan erforderlich
- Beurteilung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche
Außenbereich (§ 35 BauGB):
- Flächen außerhalb des Innenbereichs
- Bebauung grundsätzlich nur für privilegierte Vorhaben zulässig (z.B. Landwirtschaft)
- Strengere Regelungen zum Schutz der Landschaft
- Sonstige Vorhaben nur in Ausnahmefällen genehmigungsfähig
Diese Unterscheidung dient dem Schutz des Außenbereichs und der geordneten Siedlungsentwicklung.